Neue Grundsteuer Teil I
Grundsteuerreform-Gesetzespaket
Anlass für die Grundsteuerreform war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14) zu den bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung. Die obersten Verfassungsrichter qualifizierten die bisherigen Vorschriften als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz GG) unvereinbar. Mit dem Grundsteuerreform-Gesetz (GrStRefG vom 26.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875) und weiteren Gesetzespaketen will der Gesetzgeber nun die Voraussetzungen für eine mit dem Grundgesetz vereinbare Besteuerung des Grundbesitzes schaffen.
Hauptfeststellung 1.1.2022
Das Grundsteuerreform-Paket beinhaltet in erster Linie einen neuen siebten Abschnitt im Bewertungsgesetz. Dieser beinhaltet ausschließlich die Grundbesitzbewertung für die Grundsteuer. Details zur Bewertung des Grundbesitzes enthalten die koordinierten Ländererlasse vom 9.11.2021 (S 3017 BStBl 2021 I S. 2369). Das bisherige System der Feststellungsarten mit Hauptfeststellung, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung wird im neuen Grundsteuerrecht beibehalten. Das heißt es werden die neuen Grundsteuerwerte mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, auf die dann die jeweilige Kommune ihren Hebesatz anwendet.
Abweichendes Landesrecht
Parallel zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes wurde das Grundgesetz dergestalt geändert, dass verschiedene Bundesländer ab dem 1.1.2025 die Grundsteuer auf Basis eines vom Bund abweichenden Grundsteuerrechts erheben können (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. 11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546). Ein eigenes Grundsteuermodell wenden die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen an. Die übrigen Bundesländer wenden das Bundesmodell an bzw. weichen lediglich bezüglich der Höhe der Steuermesszahl ab (Saarland, Sachsen).
Infos im Internet
Ab Februar 2022 soll eine länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ angeboten werden. Darin sind die einzelnen Internetseiten der Länder aufgelistet mit entsprechenden Links und allgemeine Informationen zur Reform.
Stand: 24. Februar 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns: Wir sind Steuerberater in Stuttgart und beraten Unternehmer, Individualisten und Mandanten in Stuttgart und darüber hinaus. Sie haben Fragen? Hier kontaktieren.